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Die Nachlassstundung in Kürze – die Rolle des Sachwalters

Von den Provisorischen Sachwaltern der Petroplus Holdings AG

30. Januar 2012

Auftrag: Schutz der Gläubigerrechte

Der Auftrag der provisorischen Sachwalter besteht darin, im Interesse sämtlicher Gläubiger die Geschäftstätigkeit derjenigen Unternehmen der Petroplus Gruppe zu beaufsichtigen, die beim Nachlassrichter Nachlassstundungsgesuche eingereicht haben. Das betrifft derzeit die Unternehmen Petroplus Holdings AG, Petroplus Marketing AG und die Petroplus Tankstorage AG. Ausserdem haben sie die Vermögens-, Ertrags- und Einkommenslage dieser Gesellschaften und die Aussicht auf Sanierung zu beurteilen. Sie haben sozusagen den Auftrag, aus den verbliebenen schlechten Varianten den besten Weg zu finden.

Zeitachse: Zwei Monate für einen Bericht an den Richter

Die provisorischen Sachwalter haben für den Bericht an den zuständigen Nachlassrichter in Zug knapp zwei Monate Zeit, also bis zum 20. März 2012 für die Petroplus Holdings AG und die Petroplus Marketing AG und bis zum 23. März 2012 für die Petroplus Tankstorage AG. Der Richter entscheidet aufgrund dieses Berichts für jede Gesellschaft einzeln, ob die Nachlassstundung definitiv zu bewilligen ist. 

Die Gläubiger: Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, Darlehens- und Kreditgeber

Die provisorischen Sachwalter vertreten die Interessen aller Gläubiger der Gesellschaften Petroplus Holdings AG, Petroplus Marketing AG und Petroplus Tankstorage AG. Die Gläubiger sind Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten, Darlehens- und Kreditgeber. Die Privilegien einzelner Gläubigergruppen sind im jetzigen Verfahrensstadium noch nicht von Bedeutung. 

Die nächsten Schritte: Überblick, Inventar, Prioritäten, Beaufsichtigung Geschäftsleitung

Die provisorischen Sachwalter verschaffen sich einen Überblick über die finanzielle Situation der betroffenen Unternehmen und prüfen deren Liquiditätssituation im Hinblick auf eine definitive Nachlassstundung. Sie inventarisieren die Vermögens-, Ertrags- und Einkommenslage. Gleichzeitig müssen sie die operative Weiterführung ihrer Geschäftstätigkeiten beaufsichtigen und einschreiten, wenn die Gläubigerinteressen gefährdet sind. Schliesslich müssen sie verhindern, dass einzelne Gläubiger die Sanierungsbemühungen stören, um sich einen Vorteil zu verschaffen. 

 

 

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